Wichtige Fragen zur Scheidung
1. Ab wann ist eine Scheidung möglich?
Zur Einreichung eines Scheidungsantrages ist es notwendig, dass die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Entscheidend dabei ist der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, nicht der Zeitpunkt der Abmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
2. Kann eine Trennung auch im gleichen Haus vollzogen werden?
Die Formulierung heißt „getrennt von Tisch und Bett“. Der Nachweis kann wohl in einem großen Haus plausibel erbracht werden. In einer Wohnung ist dies schon schwerer denkbar. Eine gewisse Plausibilität sollte gewährleistet sein, wenn es im wesentlichen auch auf die Erklärungen beider Ehepartner ankommt.
3. Bekomme ich Prozesskostenhilfe, wenn ich im eigenen Haus wohne und über Sparguthaben verfüge?
Auch wenn Sie im eigenen Haus wohnen, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Auch ein Sparguthaben ist unschädlich, sofern dieses den Betrag von 2.301,- Euro zzgl. 256,- Euro für jede weitere, von Ihnen unterhaltene Person nicht übersteigt.
4. Wann kann Prozesskostenhilfe abgelehnt werden?
a) bei unrichtigen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse
b) bei unrichtigen Angaben über die persönlichen Verhältnisse
c) bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
d) bei Unterhaltsansprüchen an den Ehepartner
5. Wie verteilt man die gemeinsame Einrichtung nebst Hausrat?
Die Verteilung der Wohnungseinrichtung und des Hausrats kann durch die Eheleute selbst vorgenommen werden. Eine Einigung ist sinnvollerweise anzustreben. Auch besteht die Möglichkeit, die Klärung durch das Gericht durchzuführen, was einen zeitlichen und kostenmäßigen Nachteil darstellt.
6. Wie wird das Sorgerecht geregelt?
Die aktuelle Rechtsprechung sieht vor, dass das Sorgerecht gemeinsam bei den Eltern bleibt. Nur in Ausnahmefällen wird das Sorgerecht einem Ehepartner übertragen.
7. Wie wird das Umgangs- und Besuchsrecht geregelt?
Der Umgang mit beiden Elternteilen gehört zum Wohle des Kindes. Aus diesem Grund hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt ein Umgangs- und Besuchsrecht. Die Ausgestaltung des Umgangs- und Besuchsrechtes wird von beiden Elternteilen einvernehmlich und eigenverantwortlich geregelt.
8. Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Aus der Düsseldorfer Tabelle kann man die Höhe des Kindesunterhaltes entnehmen. Die Internetadresse ist www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm. Lassen Sie Ihre Eigenberechnungen in jedem Fall von einem Fachmann überprüfen, um Über- oder Unterzahlungen zu vermeiden.
9. Ist der Versorgungsausgleich zwingend erforderlich?
Der Versorgungsausgleich kann durch einen notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden, sofern dieser älter als ein Jahr ist. Auch können beide Ehepartner im Scheidungstermin darauf verzichten, sofern beide Partner in etwa über gleich hohe Anwartschaften verfügen.
10. Was geschieht mit dem Vermögen, das während der Ehe erworben wurde?
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird das während der Ehe erworbene Vermögen, wie z. B. durch Schenkungen, Erbschaften, Einkommen zustande gekommen auseinandergesetzt. Diese Ansprüche bestehen erst ab Einleitung des Scheidungsverfahrens.
11. Wie hoch ist der Unterhalt des Ehegatten?
Hier ist zwischen dem nachehelichen Unterhalt und dem Trennungsunterhalt zu unterscheiden. Der Unterhalt bestimmt sich nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“. Nach Abzug des Kindesunterhaltes bemisst sich der Unterhalt nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehepartner.
12. Welche Absicherung der außergerichtlichen Vereinbarungen ist möglich?
Im Scheidungstermin kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden. Hier können Details, wie z. B. Zugewinn, Unterhalt, etc. niedergeschrieben werden. Diese Vereinbarung muss von beiden Ehepartnern eingehalten werden.
13. Wie lange muss man getrennt leben?
Der Mindestzeitraum des Getrenntlebens beträgt ein Jahr. Ab da kann die Scheidung eingereicht werden.
14. Was heißt „getrennt leben“?
Dies bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und einer oder beide Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Spätestens mit dem Auszug beginnt die Phase des „getrennt Lebens“.
15. Kann man in der ehelichen Wohnung getrennt leben?
Grundsätzlich ist dies möglich. Die Formulierung heißt,“ getrennt von Tisch und Bett“. Die setzt voraus, dass getrennte Schlafzimmer bestehen, nicht mehr gemeinsam gekocht wird und somit eine getrennte Versorgung, wie z. B. mit Lebensmitteln erfolgt. In Fällen in denen beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden sind und diesbezüglich kein Widerruf zu erwarten ist, kann eine derartige Situation durchaus aufrecht erhalten werden. Wenn jedoch ein Ehepartner nicht scheidungsbereit ist, empfiehlt sich zur verbesserten Nachweisführung der Auszug.
16. Schadet der Versuch der Versöhnung?
Die einjährige Trennung, als Voraussetzung für die Scheidung wird durch einen Versöhnungsversuch nicht unterbrochen. Der Versöhnungsversuch darf aber nicht länger als zwei Monate andauern. Haben sich die Eheleute zwischenzeitlich versöhnt mit der Absicht neu zusammenzuleben, so ist im Zweifelsfall die Trennungszeit neu zu berechnen.
17. Muss die Scheidungsabsicht von beiden Eheleuten ausgehen?
Nein, es reicht aus, wenn einer der Ehepartner geschieden werden will. Wesentliches Merkmal und Voraussetzungen sind das getrennt leben von „Tisch und Bett.“
18. Wer erhält das elterliche Sorgerecht während der Trennungszeit?
Nach der aktuellen Gesetzeslage steht beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu. In dem Scheidungsantrag wird lediglich eingetragen, dass sich beide Elternteile über die gemeinsame Sorge einig sind.
19. Nach welchen Kriterien wird ein getrenntes Sorgerecht entschieden?
Wenn sich die beiden Elternteile über die gemeinsame elterliche Sorge nicht einig sind, entscheidet das Gericht nach Anhörung beider Elternteile. Im Wesentlichen geht es nach folgenden Kriterien:
a) Bei welchem Elternteil werden die Interessen des Kindes am meisten gefördert?
b) Zu welchem Elternteil besteht die stärkere emotionale Bindung?
c) Wer ist besser geeignet die kontinuierliche Kindesentwicklung sicher zu stellen?
d) Bei welchem Elternteil sind die Geschwisterbindungen am besten gewährleistet?
Als weitere Entscheidungskriterien stehen dem Gericht ein Bericht vom Jugendamt und ggf. ein Sachverständigengutachten zur Verfügung.
20. Ist der Kinderwille ein Entscheidungskriterium?
Bestehen Zweifel über die elterliche Sorge, so kann der Richter einem Sachverständigen beauftragen, der sich mit dem Kind beschäftigt. Der Empfehlung des Gutachters wird in der Regel stattgegeben. Dies betrifft im Wesentlichen das Kindesalter von 4-14 Jahren-. Darüber haben die Kinder bereits einen ausgeprägten eigenen Willen, darunter wird die Gerichtsentscheidung eher auf die Situation der Eltern abgestellt.
Auch kann der Richter auf das Sachverständigen Gutachten verzichten und eine Befragung des Kindes durchführen. Hier muss er auf seine Erfahrung vertrauen um zu erkennen, in wie weit eine Beeinflussung des Kindes vorliegt.
21. Wie stellt sich die Situation dar, wenn jedes Elternteil das Sorgerecht alleine beantragt?
Ein Streit um das Sorgerecht muss immer unter dem Aspekt betrachtet werden, dass es dem Kind schaden kann. Im vorliegenden Fall kann das Gericht beide Anträge der Elternteile zurückweisen. Die Entscheidung kann aber auch zu Gunsten eines Elternteiles ausfallen.
22. Besteht die Möglichkeit, die elterliche Sorge ausschließlich auf den Vater zu übertragen?
Die ist genauso möglich, ist aber aufgrund der Lebensumstände eher der seltenere Fall. Wenn beispielweise die Kindesmutter drogen- oder alkoholsüchtig ist, wäre so eine Entscheidung denkbar. Auch könnte man sich weitere Gründe vorstellen, aus denen die Mutter nicht bereit oder in der Lage ist, sich um die Erziehung der Kinder zu kümmern. Ein weiterer Grund für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater wäre beispielsweise, wenn er sich bereits vorher fast ausschließlich um die Kindeserziehung bemüht hat.
23. Wie ist der Wegzug eines Elterteiles zu bewerten?
Entscheidend dabei wird sein, bei welchem Elternteil das Kind besser gefördert werden kann. Hier verweisen wir auf die Beantwortung der Frage, „Nach welchen Kriterien wird ein getrenntes Sorgerecht entschieden.“
Grundsätzlich sollten sich beide Eltern einig sein, welche Schule das Kind besuchen soll. Wenn man sich nicht einigt, entscheidet das Gericht nach dem Wohl des Kindes.
24. Welche Aufgabe hat der Gutachter in einem Verfahren?
Der Gutachter führt Gespräche mit allen Beteiligten, evtl. auch mit den neuen Partnern des einen oder anderen Ehegatten. Im Prozess erläutert der Sachverständige sein Gutachten. Auch wenn das Gericht in der Entscheidung frei ist, schließt es sich doch in der Regel den Ausführungen des Gutachters an.
25. Wie verhält man sich bei einer Kindesentführung?
Bei einer Kindesentführung im Inland wird in der Regel ein Eilverfahren angestrengt. Mit Zwangsgeld oder notfalls Zwangshaft kann dem Verfahren Nachdruck verliehen werden. Die Eilbedürftigkeit ist deshalb gegeben, da man sich vorher ja auf einen Aufenthaltsort des Kindes geeinigt hat und das Kindeswohl stets im Vordergrund steht. Sollten sich plötzlich Umstände ergeben haben, die den Aufenthaltsort des Kindes als nicht zumutbar erscheinen lassen, so können diese Veränderungen der Situation aus Anlass dieses Verfahrens vorgebracht werden.
26. Wie stellt sich eine Entführung im Ausland dar?
Auch bei einer Entführung im Ausland besteht das Ziel, das Kind wieder an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurück zu bringen. Hierzu wurden beispielsweise das Haager Übereinkommen vom 25.10.1980, das Haager Minderjährigenschutzabkommen, das Europäische Sorgerechtsübereinkommen vom 25.10.1980 sowie die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (EheVO2003) geschlossen. Der Wirkungsbereich erstreckt sich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr. Folgende Vertragsstaaten sind betroffen:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Südafrika, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, USA, Zypern.
Aufgrund einer Wiederrechtlichkeitsbescheinigung, die das Familiengericht ausstellt, wird die Generalbundesanwaltschaft in Karlsruhe angerufen.
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) gilt in Frankreich, Deutschland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und in der Türkei.
Zur Erleichterung der Durchsetzung von Rückführungsansprüchen bringt die EU-Verordnung Nr. 2201/2003 (EheVO2003) Erleichterung.
Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) gilt u. a. in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Zypern.
Der Sinn ist in erster Linie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorge- und/oder Umgangsrecht sowie die Herausgabe von Kindern.
27. Was bedeutet Umgangsrecht?
Dem Ehepartner, bei dem sich das Kind nicht regelmäßig aufhält, steht grundsätzlich das Recht zu, das Kind regelmäßig zu sehen. Dieses Recht nennt man Besuchs- oder auch Umgangsrecht.Hierdurch soll eine Entfremdung vermieden werden, auch soll dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung getragen werden. Der vom Kind getrennt lebende Elternteil hat somit auch die Möglichkeit sich von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes zu überzeugen. Auch so kann die elterliche Verantwortung auf das in der Regel gemeinsame Sorgerecht wahrgenommen werden.
28. Wie oft kann man das Kind sehen?
Eine häufig praktizierte, aber unverbindliche Regel für das Umgangsrecht ist der Besuch an jedem zweiten Wochenende. Dazu kommen drei Wochen Sommerferien, sowie jeder zweite Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. Grundsätzlich gilt die Regel, je großzügiger das Umgangsrecht gehandhabt wird, desto besser ist es für das Kind.
29. Soll der Umgang mit dem anderen Elternteil gefördert werden?
Die gute Verbindung beider Elternteile zum Kind ist im Kindesinteresse. Es ist somit nicht sinnvoll, darüber hinaus ein schlechter Stil, wenn ein Elternteil den anderen schlecht macht. Beide Elternteile haben somit die Pflicht, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern.
30. Müssen Kinderwünsche berücksichtigt werden?
Hier sollten die eigenen Interessen immer zurückgestellt werden. Die Wünsche der Kinder sind stets vorrangig zu berücksichtigen. Es sollte nie über den Willen und das Wohl des Kindes hinweg entschieden werden.
31. Wie soll der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bewertet werden?
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind verpflichtet solchen Vorwürfen nachzugehen. Dies ist für das Kind sehr belastend. In der Regel führt es u. a. zur Aberkennung des Sorgerechts.
Häufig wurde versucht, durch derartige Behauptungen den Vater um das Sorgerecht zu bringen. Die Vorwürfe stellten sich in den meisten Fällen als unberechtigt heraus. Wegen der großen Belastung für das Kind sollte man mit derartigen Behauptungen sehr sorgsam umgehen.
32. Unter welchen Bedingungen ist der Ausschluss des Umgangsrechts möglich?
Grundsätzlich ist der Ausschluss des Umgangsrechts dann möglich, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Ein Beispiel hierfür wäre der sexuelle Missbrauch.
33. ist eine Umgangsrechtsentscheidung des Gerichts änderbar?
Wenn es dem Wohl des Kindes dient, können derartige Umgangsrechtsentscheidungen jederzeit geändert werden.
34. Welches Gericht trifft die Umgangsrechtsentscheidung?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Wohnsitz von Mutter und Kind. Es entscheidet das von diesem Wohnsitz her zuständige Familiengericht. Wohnt beispielsweise die Mutter mit dem Kind in Berlin, der Vater hingegen in Hamburg, so ist das Familiengericht in Berlin zuständig.
35. Wie ist die rechtliche Situation bei einem Streit über Umgangsrecht?
Die wahren Opfer der Scheidung sind die Kinder. Deshalb sollte man sich hüten seine Auseinandersetzungen auf dem Rücken der Kinder auszutragen. Dies wissen auch die Richter am Familienrecht.Die Richtschnur wird immer das Wohl des Kindes sein. Hüten Sie sich davor, die Kinder als Waffe gegen den Ehepartner zu verwenden. Hüten Sie sich vor „Prinzipreiterei“. Man kann durchaus eine Nichteinigung zur elterlichen Sorge unterstellen, wenn ein maßvoller Umgang mit den Kindesinteressen nicht gewährleistet ist.
36. Was ist im Streitfalle über das Umgangsrecht zu veranlassen?
Im Falle eines Streites über Umgangsrecht ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Bei dem Antrag sollte das Zwangsgeld berücksichtigt werden. Wir empfehlen die Einschaltung eines Juristen.
37. Ändert ein neuer Partner etwas am Besuchsrecht?
IEin neuer Lebenspartner ändert nichts am Besuchsrecht. Die Konfrontation des Kindes sollte damit mit Fingerspitzengefühl erfolgen. Das Kind muss ja zunächst erst die Trennung verarbeiten.
38. Was tun, wenn das Kind verwöhnt und aufgehetzt wird?
Leider gibt es immer wieder diese Fälle, bei denen das Besuchsrecht dazu missbraucht wird, das Kind gegen den anderen Partner „aufzuhetzen“. Auch durch übertriebene Geschenke kann man den anderen Ehepartner in „den Schatten stellen“.In solchen Fällen empfiehlt es sich das Jugendamt einzuschalten.
39. Besteht eine Zwangsmöglichkeit zur Wahrnehmung des Besuchsrechts?
Theoretisch kann man wohl ein Elternteil zur Ausübung des Besuchsrechts zwingen. Inwieweit dies jedoch in der Praxis Sinn macht ist zu bezweifeln. Ein Kind wird kaum zu einem Elternteil wollen, wenn es die Ablehnung spürt.
40. Besteht ein Besuchsrecht für Großeltern?
Wenn das Kind Kontakt zu Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern und Geschwistern sucht, besteht die Möglichkeit dem Kind ein Umgangsrecht einzuräumen.
41. Wie handhabt man das Besuchsrecht bei Kleinkindern?
Das Kindeswohl ist stets im Vordergrund. Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass der Verlust eines Elternteils, meist betrifft es den Vater, gerade bei Kleinkindern zu Störungen führen können. Schlafstörungen, Unruhe, Nachtangst, Einnässen usw. sind die Folge. Wenn schon die Trennung unvermeidbar war und die Kinder belastet, sollte zumindest das Besuchsrecht pünktlich wahrgenommen werden.
42. Ist ein Teilentzug der elterlichen Sorge möglich, wenn die Ausübung des Besuchsrechts verhindert wird?
Sowohl das Familien, als auch das Vormundschaftsgericht können eine Pflegschaft anordnen. Es kann zur Teilentziehung der elterlichen Sorge kommen. Das OLG Frankfurt hat unter dem AZ: 5 UF 247/00 darauf hingewiesen, dass das Besuchsrecht durch einen Verfahrenspfleger ausgeübt wird. Dieser entscheidet dann, wenn der Vater das Kind sehen darf. Die ist die Folge, wenn die Eltern nicht einigungsfähig sind und das Kindeswohl aus dem Auge verloren haben.
43. Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?
Wesentliche Kriterien für die Berechnung des Kindesunterhalt sind:
1)Leistungsfähigkeit der zur Zahlung verpflichteten Person
2)Kindesalter
3)Bedürfnisse des Kindes
Bei minderjährigen Kindern richtet sich der Anspruch grundsätzlich nach der „Düsseldorfer Tabelle“. ( www.olg-duesseldorf.nrw.de - www.forum-familienrecht.de/neu/tabellen.php )
Die Gehaltsabrechnung geht vom Durchschnitt der letzten 12 Monate aus, eine künftige Erwerbskürzung spielt im Regelfall keine Rolle.
Spesen, Auslösen werden in der Regel mit einem Drittel, das 13te Monatsgehalt im Durchschnitt angerechnet. Das Bruttoeinkommen mindert sich durch Steuerabzüge, Steuerrückerstattungen werden dazugerechnet. Das Einkommen mindert sich durch berufsbedingte Aufwendungen, wie Werkzeug, Fachliteratur, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtgeld usw.
Angemessene Ratenzahlungen für einen Kredit können evtl. vom Einkommen abgezogen werden. Auch weitere Einkünfte, wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Rentenbezüge etc. sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Ebenso auch Mietvorteile durch „wohnen im eigenen Haus“.
44. Wem steht das Kindergeld zu?
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu je 50% zu. Der Ehepartner, der das Kindergeld erhält sollte die Hälfte an den anderen Ehepartner auszahlen. Es kann eine Verrechnung mit dem Unterhalt erfolgen. Wenn das Kind selbst verdient, ist dies teilweise auf die Beträge der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.
45. Wie verhält man sich bei Auskunftsverweigerung?
Der Ehepartner erhebt für das Kind Klage auf Auskunft. Wenn die Weigerung anhält, muss die Auskunftserteilung mithilfe von Zwangsgeldern oder Zwangshaft erzwungen werden.
46. Befinden sich Krankenversicherung und Wohnkosten in der Düsseldorfer Tabelle?
Die Kosten für die Krankenversicherung sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Diese müssen somit gesondert geltend gemacht werden, sofern für die Kinder keine gesetzliche Krankenversicherung besteht. Weiterer Mehrbedarf kann durch Internatskosten, Kindergartenkosten oder durch sonstige individuelle Mehrbelastungen entstehen. Die Wohnkosten hingegen sind bei der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt.
47. Wie erfolgt die Einkommensvermittlung bei Selbstständigen?
Für die Benennung des Einkommens bei Selbstständigen wird der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu Grunde gelegt. Grundlage sind Die Bilanzen, bzw. die Gewinn - und Verlustrechnungen. Abschreibungen sind dabei zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall ist ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen.
48. Was bleibt dem Unterhaltspflichtigen vom reinem Verdienst?
Der notwendige Selbstbehalt oder auch Bedarfskontrollbetrag beträgt meistens zwischen 650 und 900€. In der Regel reicht das Einkommen nicht aus, um sein Einkommen und den Bedarf der Unterhaltspflichtigen zu decken. Die Beträge hängen von diversen Voraussetzungen ab, u.a. vom Bundesland und vom Wohnort des Unterhaltpflichtigen.
49. Erhöht sich die Unterhaltszahlung bei Nachhilfeunterricht und Urlaub?
Hier geht es um den Begriff Sonderbedarf. Dazu gehören Nachhilfeunterricht, Urlaub, Kommunion, Konfirmation, Klassenfahrten, usw. Leider gibt es hier keine einheitliche Rechtssprechung. Es handelt sich in der Regel um Einzelfallentscheidungen.
50. Was geschieht, wenn der Unterhaltszahler seine Arbeitsstelle kündigt und nichts mehr arbeitet?
Diese Drohung wird häufig von Unterhaltspflichtigen ausgesprochen. Eine derartige Vorgehensweise kann untersucht werden und ist strafrechtlich relevant. Darüberhinaus muss man davon ausgehen, dass jede zumutbare Arbeit angenommen werden muss. Das Schreiben von Bewerbungen ist als Nachweis hier nicht ausreichend. Hier müssen gegebenenfalls schon Stellenanzeigen, deren Bearbeitung, sowie Absagen vom potentiellen Arbeitgebern nachgewiesen werden.
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